Für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstehen in der Wechselwirkung mit den oftmals an gesunden Studierenden ausgerichteten Vorgaben für Studien- und Prüfungsleistungen, aber auch beim Zugang zu älteren Gebäuden, Barrieren. Um eine diskriminierungsfreie Teilhabe und Teilnahme am Studium zu ermöglichen, haben Sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche. Diese sind als angemessene Vorkehrungen durch die Universität zu gewähren. Betroffene Studierende haben deshalb die Möglichkeit, auf Grundlage eines ärztlichen oder psychotherapeutischen Attests, einen Nachteilsausgleich beim Prüfungsausschuss zu beantragen.
Die Maßnahmen werden dabei individuell auf den Bedarf des Studierenden angepasst. Mögliche Nachteilsausgleiche können sein: Schreibzeitverlängerungen, der Gebrauch von Hilfsmitteln aber auch Abweichungen von der vorgeschriebenen Anwesenheitspflicht, oder die Verlegung von Lehrveranstaltungen in andere Räume. Wichtig ist: Die Gewährleistung von Nachteilsausgleichen ist keine Bevorteilung, sie stellt lediglich die Chancengleichheit her.
Studierende, die wegen ihrer Einschränkungen Probleme im Studienalltag haben und einen Nachteilsausgleich beantragen wollen, können sich an den Referenten für Inklusion wenden. Dies gilt auch für Studierende, die auf Grund ihrer Einschränkungen Probleme mit Dozent*innen und Professor*innen haben.